Freistellung- nach Kündigung möglich- bezahlt- unbezahlt- widerruflich- unwiderruflichAnnameverzugslohn-Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Februar 2025 – 5 AZR 127/24SachverhaltDer Kläger war seit November 2019 als Senior Consultant bei der Beklagten tätig und verdiente monatlich 6.440 Euro brutto. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29. März 2023 zum 30. Juni 2023 und stellte den Kläger unwiderruflich unter Anrechnung von Resturlaub frei.Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage, die vor dem Arbeitsgericht Erfolg hatte. Auch die Berufung der Beklagten wurde vom Landesarbeitsgericht zurückgewiesen.Nach Zugang der Kündigung meldete sich der Kläger arbeitssuchend, erhielt jedoch erst Anfang Juli 2023 Vermittlungsvorschläge von der Agentur für Arbeit. Die Beklagte hingegen schickte ihm bereits im Mai und Juni 2023 insgesamt 43 Stellenangebote. Der Kläger bewarb sich auf sieben dieser Stellen, allerdings erst ab Ende Juni.Die Beklagte verweigerte die Gehaltszahlung für Juni 2023 und argumentierte, dass sich der Kläger frühzeitiger hätte bewerben müssen. Da er dies unterlassen habe, müsse er sich nach § 615 Satz 2 BGB einen fiktiven anderweitigen Verdienst anrechnen lassen.Das Arbeitsgericht wies die Klage auf Vergütung ab, das Landesarbeitsgericht gab ihr auf Berufung des Klägers statt. Die Beklagte legte Revision beim Bundesarbeitsgericht ein.UrteilsgründeDas Bundesarbeitsgericht entschied zugunsten des Klägers und wies die Revision der Beklagten zurück:Die Beklagte befand sich durch die einseitige Freistellung während der Kündigungsfrist im Annahmeverzug und schuldet dem Kläger die volle Vergütung gemäß § 615 Abs. 1 BGB i.V.m. § 611a Abs. 2 BGB.Der Kläger muss sich keinen fiktiven anderweitigen Verdienst anrechnen lassen, weil er nicht böswillig im Sinne des § 615 Satz 2 BGB auf einen anderen Erwerb verzichtet hat.Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist eine neue Beschäftigung aufzunehmen, um den Arbeitgeber finanziell zu entlasten.§ 615 Satz 2 BGB enthält eine Billigkeitsregelung, die eine Interessenabwägung erfordert. Die Beklagte konnte nicht darlegen, dass ihr die Erfüllung des fortbestehenden Beschäftigungsanspruchs unzumutbar gewesen wäre.Das Urteil stellt klar, dass Arbeitgeber, die Arbeitnehmer einseitig freistellen, weiterhin die Vergütung schulden, sofern der Arbeitnehmer nicht offensichtlich gegen Treu und Glauben untätig bleibt.Artikel:1. Freistellung nach Kündigung2.unwiderrufliche Freistellung3. KündigungHomepage:Anwalt Arbeitsrecht in Berlin 🎓 Rechtsanwalt Andreas Martin | Fachanwalt für Arbeitsrecht📍 Christburger Str. 23, 10405 Berlin📧 E-Mail:
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