Einmal mehr Besuch bei uns im Kaijuland. Und einmal mehr prominenter Besuch, denn Jan von den „Glotzenden Zimbelaffen“ komplettierte das Trio um Henning und Randy. Im Gepäck dabei der japanische Science Fiction- und Fantasy-Spielfilm Zeiram aus dem Jahre 1991von Keita Amemiya.
Die Handlung dreht sich um einen weiblichen Kopfgeldjäger namens Iria, die auf die Erde kommt, um ein gefährliches außerirdisches Wesen namens Zeiram zu fangen. Zeiram ist ein nahezu unzerstörbares Monster, das sowohl fortschrittliche Technologie als auch organische Waffen einsetzen kann. Iria wird bei ihrer Mission von zwei Elektrikern unterstützt, die unbeabsichtigt in ihren Kampf verwickelt werden. Gemeinsam müssen sie gegen Zeiram antreten und versuchen, das Monster zu besiegen, bevor es die Menschheit bedroht.
Vielen Dank an Jan für seinen mehr als willkommenen Besuch im Kaijuland. Gerne immer wieder. Und schaue gerne mal bei den „Glotzenden Zimbelaffen“ vorbei. Den Link findest Du weiter unten unter „Fremde Verweise“.
Dein Team vom Kaijuland Podcast
Henning, Randy und TeeJay
--- Zeitsprungmarken
00:00:00 - Einstimmung
00:00:32 - Vorspann
00:01:06 - Begrüßung und Gast
00:05:10 - Und heute geht es um...
00:06:16 - Zum Vorverständnis
00:15:19 - Inhalt und Eindrücke
00:35:52 - Filmstart
01:23:46 - Die Besetzung
02:20:32 - Verabschiedung
02:23:20 - Abspann
--- Fremde Verweise
https://glotzende.zimbelaffen.de/ - Hört hier die glotzenden Zimbelaffen
https://www.youtube.com/watch?v=SjtYWtumafc – Trailer auf YouTube
--- Eigene Verweise
https://kaijuland.de – Unser und Dein eigenes Kaijuland
https://www.youtube.com/@Kaijuland-Podcast – Auf YouTube zusätzlich mit Videoinhalten
--- Kontaktmöglichkeiten und Netzwerk
E-Mail:
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Instagram: https://www.instagram.com/kaijuland_der_podcast?igsh=cWRnbDNhcTVyd2g1&utm_source=qr
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X: http://www.twitter.com/henning_strauss
--- Hinweis zum Urheberrecht
Laut "Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten* (Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz - UrhDaG)", Teil 4, Mutmaßlich erlaubte Nutzungen, § 10 Geringfügige Nutzungen: Die folgenden Nutzungen von Werken Dritter gelten als geringfügig im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, sofern sie nicht zu kommerziellen Zwecken oder nur zur Erzielung unerheblicher Einnahmen dienen: Nutzungen bis zu 15 Sekunden je einer Tonspur.